Arbeitnehmer*innen: Änderungen zum 1. Januar 2019

Was ändert sich 2019?

Es scheint ein positives Jahr für Arbeitende zu werden. Welche Änderungen haben Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen zu berücksichtigen. Welche Auswirkungen hat das auf Ihre Finanzen?

Einkommensgrenzen steigen

Für alle Steuersätze steigen die Einkommensgrenzen 2019 um 1,84 Prozent. Das kommt allen Steuerzahlungen zugute. Damit soll verhindert werden, dass Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden.

Neue Freibeträge

Der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, wird ab 2019 auf 9.168 Euro erhöht.

Krankenversicherungsbeiträge werden wieder paritätisch finanziert

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wird 2019 unverändert bei 14,6 Prozent liegen. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs von den Versicherten erhebt. Bisher mussten die Versicherten den Zusatzbeitrag alleine tragen. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2019. Er wird dann wieder paritätisch, also zur Hälfte von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, finanziert. Da der durchschnittliche Zusatzbetrag 2019 bei 0,9 Prozent liegt, steigt die Belastung für Arbeitgeber*innen im Schnitt um rund 0,5 Prozent.

Höhere Beiträge in der Pflegeversicherung

Der Beitrag für die Pflegepflichtversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozent auf dann 3,05 Prozent. Finanziert wird er je zur Hälfte von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Arbeitgeber*innen werden also um 0,25 Prozent mehr belastet.

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber müssen Zuschuss zahlen

Viele Arbeitgeber*innen zahlen ihren Mitarbeitenden bereits jetzt schon Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2019 wird ein Zuschuss Pflicht, wenn Arbeitgeber*innen durch die Entgeltumwandlung ihrer Angestellten Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des Sparbeitrags, den die Arbeitnehmer*innen durch Umwandlung eines Teiles ihres Gehalts in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen. Wenn also eine Mitarbeiterin 3.000 Euro brutto pro Monat verdient und davon 100 Euro in eine Direktversicherung einzahlt, dann spart der Arbeitgeber dadurch 19,43 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Ab 2019 muss er der Mitarbeiterin 15 Euro zur Direktversicherung zuschießen, so dass sie 115 Euro in ihre Altersvorsorge einzahlen kann.

Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 – ab 2022 dann für alle bestehenden Verträge. In Tarifverträgen kann allerdings von dieser Regelung abgewichen werden.

Selbstständige: Mindestbeitrag für die Krankenkasse sinkt

Für Selbstständige mit geringem Einkommen sinkt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse ab dem 1. Januar 2019 deutlich. Er beträgt dann inklusive Pflegepflichtbeitrag nur noch rund 171 Euro im Monat. Bisher mussten Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversicherten, monatlich mindestens 423 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dass sie ab 2019 weniger bezahlen müssen, liegt daran, dass die Bemessungsgrundlage von bisher 2.284 Euro auf 1.038 Euro abgesenkt wurde. Davon profitieren alle Selbstständigen, die weniger als 2.284 Euro im Monat verdienen.

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